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Gewähr­leistung und Garantie beim Kaufvertrag

Kaufverträge

In Ihren Kaufverträgen können Sie im Kaufvertrag die Haftung bzw. Garantie teilweise einschränken. Mit der Gewährleistung ist dies schwieriger.

Gewährleistungsrechte von Unternehmern im Kaufrecht

Als Unternehmer können Sie gegenüber anderen Unternehmern die Gewährleistung im Kaufvertrag ausschließen. Dies folgt aus einem Umkehrschlusses aus § 475 BGB.

Gewährleistungsrechte von Verbrauchern im Kaufrecht

Als Unternehmer müssen Sie Verbrauchern sämtliche Verbraucherschutzrechte einräumen. Das heißt ein Verbraucher hat 2 Jahre Gewährleistung. Nur bei gebrauchten Sachen können Sie die Gewährleistung auf 1 Jahr beschränken. Verbraucher haben auf ihrer Seite die Beweislastumkehr des § 476 BGB. Diese Vorschrift besagt, dass bei einem Mangel, der innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang auftritt, vermutet wird, dass dieser Mangel schon zum Kaufzeitpunkt bestand.

Unterschied Gewährleistung und Garantie

Auf Verbraucherseite bestehen viele Rechtsirrtümer zur Gewährleistung, Garantie, Widerrufsrecht, Beweislast, Sachmängelhaftung, etc. Händler halten ihren Kunden daher in der Regel entgegen, dass sie zum Beispiel nur 6 Monate Garantie haben. Diese 6 Monate Garantie wären um, Umtauschen sei daher nicht möglich.

In dieser Situation ist es wichtig, zwischen Gewährleistung und Garantie zu unterscheiden. Gewährleistung hat der Verbraucher nach dem Gesetz beim Kaufvertrag immer. Das Gesetz gibt beim Verbrauchsgüterkauf eine 2-jährige Gewährleistung für Mängel.

Garantie ist ein vertraglicher Bonus. Zu diesem verpflichtet das Gesetz den Händler nicht. Häufig räumen die Hersteller im Kaufvertrag aber Garantie unterschiedlicher Dauer ein. Deswegen kann es sein, dass der Verbraucher sowohl gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer hat und zusätzlich auch eine Garantie gegenüber dem Hersteller.

Sie können daher als Händler nicht auf den Hersteller verweisen, wenn der Kunde seine Rechte bei Ihnen als Händler fordert. Ein Reparaturversuch über Sie als Händler kann sogar die Verjährung der Gewährleistung hemmen. Allerdings dürfen Sie als Händler die Prüfkosten dem Verbraucher in Rechnung stellen, wenn sich herausstellt, dass die Ware nicht mangelhaft war.

Gescheiterte Reparaturversuche

Wenn mehrere Reparaturversuche gescheitert sind, hat der Kunde ein Rücktrittsrecht. Der Kaufvertrag muss dann rückabgewickelt werden. Dies heißt, Ware gegen Geld. Wenn der Kunde den Kaufpreis zurückfordert, kommt der Verkäufer mit der Rückzahlung nach 30 Tagen in Verzug.

Darf ich Reparaturversuche vornehmen?

Liegt ein Mangel vor, kann nach § 439 BGB Nachlieferung (Umtausch) oder Nachbesserung (Reparatur) durch den Kunden verlangt werden. Der Verbraucher ist nicht gezwungen, erst Reparaturversuche zu dulden. Der Gesetzgeber hat ihm ein Wahlrecht eingeräumt und der Verbraucher kann bei einem Kaufvertrag Nachlieferung verlangen.

Darf ich Nutzungsentschädigung und Gebrauchsvorteil abziehen?

Wenn der Kunde den Rücktritt durchgesetzt hat, konnten Sie als Unternehmer vom Kunden früher einen Gebrauchsvorteil verlangen, weil dies so im Gesetz steht. Dies ist eigentlich nach bundesdeutschem Recht zulässig. Als Händler konnten Sie dafür, dass die Sache in Gebrauch war, vom Kaufpreis etwas abziehen. Dies ist jedoch europarechtswidrig.

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Sie im Falle der Nachlieferung (Umtausch) keine Nutzungsentschädigung verlangen können (Urteil EuGH - C 404/06). Der Bundesgerichtshof hat am 26.11.2008 entschieden, dass dies auch für den Rücktritt gilt (Urteil BGH VIII ZR 200/05). Wenn Sie Ihren Kaufvertrag rückabwickeln, dürfen Sie also keinen Gebrauchsvorteil vom Kaufpreis abziehen.