Eine eingetragene Marke können Sie mit einem Löschungsantrag angreifen. Der Löschungsantrag ist das beste Mittel, um sich gegen bösgläubige Markeneintragungen zu wehren. Dies zum Beispiel auch, wenn die Marke widerrechtlich von einem nicht berechtigten Geschäftspartner eingetragen wurde und dieser Ihr Unternehmen nun aus Ihrer eigenen Marke zu Unrecht angreift.
Wenn Ihre bereits eingetragen ist, können Sie sich gegen die Konkurrenzmarke auch durch Widerspruch wehren. Der Widerspruch ist ein anderes Verfahren, bei dem die ältere Marke gegenüber jüngeren Marken immer Vorrang hat.
Ihr Löschungsantrag gegen eine eingetragene Marke hat gute Erfolgsaussichten, wenn die eingetragene Marke gegen absolute Schutzhindernisse verstößt, mangelnde Unterscheidungskraft hat oder eine im Verkehr üblich gewordene Bezeichnung geworden ist. Ein Löschungsantrag kann ebenso wegen Verfall der Marke gestellt werden, weil der Markeninhaber die Marke zum Beispiel nie benutzt hat.
Einen Löschungsantrag gegen eine eingetragene Marke können Sie selbst stellen oder uns als Anwaltskanzlei hierfür beauftragen. Für den Löschungsantrag gibt es ein Formular beim DPMA.
Es ist keine Begründung Ihres Antrages auf Löschung erforderlich. Eine gute Begründung des Löschungsantrages ist allerdings hilfreich. Gerne helfen wir Ihnen hier anwaltlich und unterstützen Sie bis zur Löschung der Marke. Für den Löschungsantrag müssen Sie 300,00 € Kosten an das Markenamt zahlen. Bei einem Löschungsantrag wegen Verfalls sind es 100,00 €. Erfolgt die Zahlung der DPMA-Gebühren nicht innerhalb von 3 Monaten nach Antragsstellung, gilt Ihr Antrag als zurückgenommen.
Sie können den Löschungsantrag in der Regel binnen 10 Jahren nach der Eintragung bei einem Verstoß gegen absolute Schutzhindernisse (Freihaltebedürftigkeit, mangelnde Unterscheidugskraft, etc.) stellen.
Nach Ihrem Antrag auf Löschung ermittelt das DPMA von Amts wegen. Es fordert den Markeninhaber auf den Löschungsantrag hin auf, binnen 2 Monaten zu widersprechen. Geht kein fristgemäßer Widerspruch ein, erfolgt die Löschung der Marke. Widerspricht der Markeninhaber dem Löschungsantrag, wird das Löschungsverfahren vor dem DPMA geführt. Bei Erfolg wird die Marke nach dem Löschungsverfahren gelöscht. Im Falle des Löschungsantrages wegen Verfalls ist das Verfahren vor dem DPMA mit dem Widerspruch des Markeninhaber gegen den Löschungsantrag beendet und Sie müssen Klage erheben.
Möchten Sie Ihre eigene Marke anmelden, haben aber festgestellt, dass die von Ihnen verwendete Marke so oder so ähnlich bereits eingetragen ist? In dem Fall sollten Sie sehr vorsichtigt sein. Ihr Konkurrent könnte Sie aufgrund seiner eingetragenen Marke abzumahnen. Bei einer Eintragung Ihrer Marke kann es sein, dass der Markeninhaber der älteren Marke gegen Ihre Marke Widerspruch einlegt.
Hier sollte daher ganz besonders stark darauf geachtet werden, dass Sie Ihre Marke mit einem sehr individuellen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anpassen und so der Konkurrenzmarke ausweichen. Neben der Eintragung Ihrer Marke und Erstellung individueller Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse prüfen wir Markenanmeldungen für Sie auch, ob es noch weitere identische oder ähnliche Marken gibt, die Ihnen gefährlich werden könnten.