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Forderung von Lizenzen im Urheber­recht

Rechtsverletzung der Urheberrechte

Das Urheberrecht ist auch für die Schaffenden (Journalisten, Fotografen, ect.) eine schwierige Materie. Die urheberrechtlichen Rechtsverletzungen sind nicht zählbar: Raubkopien, beliebiges Kopieren mit der rechten Maustaste, Bilddateien, mehrfache Veröffentlichung ohne Lizenz, Privatkopie, ...

Mein Büro vertritt Rechtsinhaber (Journalisten, Fotografen, Künstler, ect.), die Ihr Urheberrecht an Fotos, Videos, Texten durch Lizenzforderungen oder Unterlassungsaufforderungen gegen gewerblichen Missbrauch durchsetzen wollen.

Lizenzanspruch aus dem Urhebergesetz

Nach § 97 II UrhG schuldet der Verletzter dem Rechtsinhaber Ersatz des entstandenen Schadens. Dieser bemisst sich nach einer Lizenzanalogie an der angemessenen Vergütung.

Nach erfolgter Rechtsverletzung muss Ihr Schädiger auch die Rechtsverfolgungskosten (sprich Ihren Anwalt) zahlen. Sie können uns damit beauftragen, die übliche Lizenz anwaltlich zu fordern.

Lizenzhöhe

MFM bei Fotografen

Bei Fotografen wird die übliche Lizenz nach der Bildhonorarliste MFM (Mittelstandsvereinigung für Fotomarketing) bemessen. Man muss jedoch im Zweifel nachweisen, dass sich eine solche Übung auch tatsächlich ergeben hat.

Anwendbarkeit der MFM-Tabelle nach BGH I ZR 266/02

Im Urteil des BGH I ZR 266/02 lautet es daher:

Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es allerdings naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1986 - I ZR 159/84, GRUR 1987, 36 - Liedtextwiedergabe II; vgl. weiter Schricker/Wild, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 62; Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Aufl., § 97 UrhG Rdn. 188 ff.; Meckel in HK-UrhR, § 97 UrhG Rdn. 29; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 97 UrhG Rdn. 65, jeweils m.w.N.). Ohne Erhebung der von den Beklagten angebotenen Gegenbeweise konnte das Berufungsgericht aber nicht davon ausgehen, dass sich aus den Sätzen der MFM-Empfehlungen für die Jahre 1995 bis 1998 für den vorliegenden Fall ohne weiteres die angemessene und übliche Lizenzgebühr ergebe.

BGH, Urteil I ZR 266/02, 06.10.2005

Vergütungstarifvertrag Design „VTV Design“

Der VTV Design wurde zwischen dem Verein der Selbständigen Design-Studios (SDSt) und der Allianz deutscher Designer (AGD) für Auftragsproduktionen vereinbart.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil 24 U 77/01 den „Vergütungstarifvertrag Design (VTV)“ zwischen AGD und SDSt als übliche Vergütung für Designleistungen nochmalig bestätigt. Die Anwendbarkeit gilt nach dem OLG Hamm auch für nicht studierte Designer.

Danach steht auch den Klägern als nicht studierten Designern eine Vergütung zu, die sich an dem von ihnen vorgelegten Tarifvertrag für Designleistungen zwischen der B und dem Verein T orientiert. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, ist dieser Tarifvertrag seit Jahrzehnten entwickelt worden und inzwischen allgemein anerkannt. Dabei seien diplomierte Designer ohne jeden Zweifel berechtigt, ein Honorar entsprechend diesem Tarifvertrag zu verlangen. Der Vertrag stelle dafür lediglich das Minimalhonorar dar. Für nicht studierte Designer - wie die Kläger - komme es darauf an, ob die Arbeit den Qualitätsansprüchen, die zu stellen seien, genüge. Das Honorar sei leistungsbezogen, nicht ausbildungsbezogen zu bemessen. Das gelte auch für die Höhe der Vergütung außerhalb arbeitnehmerähnlicher Verhältnisse. Die hier von den Klägern erstellten Karten seien durchaus professionell gemacht und das übliche und angemessene Honorar dafür richte sich deshalb nach dem Tarifvertrag.

OLG Hamm, Urteil 24 U 77/01, 26.11.2002

DJV bei Autoren/Journalisten

Bei Journalisten ist die Honorartabelle des DJV für eine angemessene Vergütung heranziehbar.

So entschied das LG Potsdam am 27.01.2011 durch Urteil 2 O 232/10:

Die Ermittlung der Schadenshöhe mittels einer Lizenzanalogie ist möglich. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Höhe der Vergütung hängt dabei von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Die zu zahlende Lizenz ist vom Gericht gem. § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (BGH GRUR 1962, 509, 513). Einschlägige Tariftabellen können als Richtlinien zur Ermittlung einer angemessenen Lizenzgebühr herangezogen werden.

Eine fiktive Lizenzgebühr von € 200,00 ist hier angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbands ist sachgemäß. Die Rubrik über Online-Vergütungen von Kurzgeschichten ist ein tauglicher Maßstab für eine mögliche Lizenzgebühr. Für einen Text vergleichbarer Länge im journalistischen Bereich wäre demnach eine Vergütung von € 120,00 bis € 400,00 angemessen.

LG Potsdam, Urteil 2 O 232/10, 27.01.2011

Wer zahlt Ihren Anwalt?

Wenn Ihre Urheberrechte verletzt wurden, muss der Verletzer Ihrer Rechte Ihnen Ihre Rechtsverfolgungskosten (also die Rechnung Ihres Anwalts) erstatten. Dies folgt aus den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes.

Hilfe durch Anwaltskanzlei Feuerhake

  • Lizenzforderung: Wir können für Sie die gerichtlich durchsetzbaren Lizenzen einfordern. In diesem Fall ist der Gegner verpflichtet, Ihnen die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Aufgrund unserer Spezialisierung und Erfahrung im Urheberrecht haben wir mit derartigen anwaltlichen Aufforderungsschreiben gute Erfahrungen für unsere Mandanten gemacht.

  • Löschungsaufforderung: Wir können für Sie die Löschung der urheberrechtswidrigen Inhalte (Foto, Text, Grafik,...) verlangen.

  • Unterlassungsaufforderung: Wir können vom Gegner verlangen, dass er Ihnen gegenüber eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.

  • Strafanzeige: Urheberrechtsverletzungen sind Straftaten, falls gewünscht, können wir Strafantrag stellen.