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Persön­lich­keits­rechte in Medien

Allgemeines Persönlichkeitsrecht

Das Allgemeines Persönlichkeitsrecht leitet sich aus den Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) und Art. 2 Abs. 1 GG (Entfaltung Persönlichkeit) GG ab. Es schützt insbesondere das Recht am eigenen Wort, am eigenen Bild und am eigenen Namen. Es ist ein weit gefasstes Grundrecht auf Achtung der Persönlichkeit und schützt auch das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit.

Das BVerfG sieht es als Aufgabe des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts an:

... im Sinne des obersten Konstitutionsprinzips der „Würde des Menschen“ (Art. 1 Abs. 1 GG) die engere persönliche Lebenssphäre und die Erhaltung ihrer Grundbedingungen zu gewährleisten, die sich durch die traditionellen konkreten Freiheitsgarantien nicht abschließend erfassen lassen; diese Notwendigkeit besteht namentlich auch im Blick auf moderne Entwicklungen und die mit ihnen verbundenen neuen Gefährdungen für den Schutz der menschlichen Persönlichkeit. (BverfGE 54, 148)

Sphärentheorie

Die Rechtsprechung hat im Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen die sog. Sphärentheorie entwickelt. Je intimer der Eingriff in das Allg. Persönlichkeitsrecht wird, desto höher sind die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe des Eingriffs.

Es wird unterteilt in den:

  • Schutz der Intimsphäre,
  • Schutz der Privatsphäre,
  • Schutz der Sozialsphäre
  • und Öffentlichkeit.

Grundsätzlich gilt, daß über den Intim- und Privatbereich niemand berichten darf, ohne dass Sie einwilligen.

Für die Sozialsphäre und den öffentlichen Bereich gilt anderes. Hier findet eine Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht statt. Auch die Presse und Kunstfreiheit können hier Bedeutung erlangen.

Unterlassungsanspruch gegen Persönlichkeitsrechtsverletzung

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist ein absolutes Recht im Sinne der §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 analog i.V.m Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Bei einer Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hat der von der Verletzung Betroffene einen Unterlassungsanspruch. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz und, bei schwerwiegenden Verletzungen, ein Anspruch auf Schmerzensgeld können bestehen.

Schmähkritik

Als Schutz der Persönlichkeit schützt das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auch vor Übler Nachrede in Zeitungsartikeln, Verunglimpfung durch Journalisten, Hetzkampagnen, Diffamierungen, Beleidigungen durch Reporter und Journalisten.

Sollte derartige Berichterstattung eine absichtliche Schmähkritik sein, ist sie unzulässig.

Bei einer Schmähkritik liegt eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor. Nicht jede Verleumdung (auch fehlerhaft häufig Verleumdnung ) oder Rufmord ist durch die Pressefreiheit gedeckt.

Eine Schmähkritik liegt nach dem Bundesverfassungsgericht nur vor, wenn sich das Medium überhaupt nicht mehr mit der Sache befasst:

Eine Meinungsäußerung wird nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Auch eine überzogene und selbst eine ausfällige Kritik macht für sich genommen eine Äußerung noch nicht zur Schmähung. Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).

Nach dem Hanseatischen OLG liegt eine unzulässige Schmähkritik vor, wenn keine Sachnähe und keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen:

Ausschlaggebend ist insofern insbesondere, ob die streitige Äußerung Sachnähe zu einem ihr zu Grunde liegenden Tatbestand hat; fehlt es an jeglichen tatsächlichen Anknüpfungspunkten, >auf die die geäußerte Meinung gestützt werden könnte, ist die Grenze von der zulässigen Meinungsäußerung zur unzulässigen Schmähkritik überschritten (HansOLG NJW 2000,1292 f.).

Internetschmierereien

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht nur durch Zeitungsartikel, sondern auch durch Internetschmierereien verletzt werden. Darunter fallen auch ehrverletzende Einträge in Gästebüchern oder auf Seiten von sozialen Netzwerken.

Mit Urteil vom 25.10.2011 (Az: VI ZR 93/10) entschied der BGH, dass ein HostProvider für unwahre Blogeinträge haften kann, wenn unwahre Tatsachenbehauptungen auf Verlangen des Betroffenen nicht gelöscht werden. Der beklagte HostProvider war Google mit Sitz in Kalifornien.

Der BGH stellte Voraussetzungen auf, unter denen ein HostProvider haften soll:

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst.

Außerdem billigte der BGH die Auffassung der Vorinstanz, dass die deutschen Gerichte international zuständig seien und deutsches Recht Anwendung finde.

Was kann die Anwaltskanzlei Feuerhake für mich tun?

Sind Sie Betroffener?

Beweissicherung: Wir nehmen als erstes eine sorgfältige Recherche mit unseren Mitteln vor, ob noch weitere Veröffentlichungen zu finden sind. Wir sichern in Screenshots und mit Aktenvermerk, was wir finden. Falls Sie dies wünschen, kooperieren wir hier mit einem Notar.

Löschungsverlangen: Wir können versuchen, die Persönlichkeitsrechtsverletzungen löschen zu lassen. Aufgrund unseres effektiven Vorgehens und Erfahrung haben wir hier eine hohe Erfolgsziffer. Sehr häufig ist es uns bereits gelungen, schädliche oder peinliche Fotos, Videos, Internetschmierereien aus dem Internet zu bekommen.

Schmerzensgeld: Wir setzen uns neben dem Löschungsverlangen und ggfls. Unterlassungsverlangen auch ein, damit Sie ein adäquates Schmerzensgeld (formaljuristisch=Geldentschädigung) erhalten. Dies können wir erst außergerichtlich, dann im Zivilprozeß oder Adhäsionsverfahren im Strafprozeß für Sie fordern.

Strafantrag: Gerne stellen wir für Sie Strafantrag oder erstatten Strafanzeige für Sie gegen den Verletzer Ihrer Persönlichkeitsrechte.

Sind Sie Medienvertreter?

Vorabkontrolle: Fachanwältin Feuerhake für Medienrecht berät seit Jahren routiniert und erfolgreich Verlage vor der Veröffentlichung, ob rechtliche Bedenken bestehen. Hier hat sich ein effektiver und kollegialer Umgang mit den Lektoren in den Verlagshäusern entwickelt. Wir freuen uns über neue Verlage. Einige Onlinemagazine lassen ebenso kritische Stellen vorab Korrekturlesen.

Vertretung im Konfliktfall: Im Konfliktfall beraten wir Sie ehrlich und ausführlich. Dabei liegt ein starker Fokus auf der Risikoberatung, insbesondere hinsichtlich der Kosten. Sollte es notwendig sein, übernehmen wir die Vertretung zur Abwehr von Forderungen.