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Abmahnung wegen Verletzung von Wettbe­werbs­recht

Kurze Frist beachten

In einer Abmahnung ist Ihnen eine sehr kurze Frist gesetzt. Dies ist im Bereich des Wettbewerbsrechts üblich und auch zulässig, es sei denn, das in der Abmahnung geforderte Unterlassungsbegehren ist für den Gegner tatsächlich nicht eilbedürftig. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der abmahnende Konkurrent den Wettbewerbsverstoß lange geduldet hat.

Nach Ablauf der Frist kann in der Abmahnung kann Ihre Gegner:in eine einstweilige Verfügung gegen Sie bei Gericht beantragen oder Unterlassungsklage erheben. Dies erhöht Ihr Kostenrisiko erheblich. Es empfiehlt sich, dass Sie vor Ihrer Entscheidung, ob Sie auf die Abmahnung innerhalb der Frist reagieren oder abwarten, dringend die Risiken aufgeklärt abzuwägen.

Wir sind eine spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Rechtsanwältin Feuerhake ist Fachanwältin für Wettbewerbsrecht. Suchen Sie frühzeitig unseren Rat, um Kostenfallen zu vermeiden.

Wir beraten Sie fachlich qualifiziert im Wettbewerbsrecht darüber, welche Optionen Sie haben und welche Schritte für Sie empfehlenswert sind.

Unterlassungserklärung

In der Abmahnung werden Sie aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Wenn Sie einen Wettbewerbsverstoß begangen haben, dann wird nach ständiger Rechtsprechung vermutet, daß Sie diesen Wettbewerbsverstoß wieder begehen werden (Wiederholungsgefahr). Es genügt daher nicht, wenn Sie lediglich erklären, daß Sie in Zukunft die behauptete Rechtsverletzung nicht mehr begehen werden.

Erst eine strafbewehrte Unterlassungserklärung schützt Sie effektiv vor dem Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses.

Die Unterlassungserklärung ist die nächsten 30 Jahre wirksam. Es ist daher abzuwägen, ob eine Abgabe für Sie in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Abmahnung rechtmißbräuchlich

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann rechtsmißbräuchlich sein.

Dies ist nach Auffassung des BGHs der Fall, wenn die Abmahnung nur ausgesprochen wird, um dem Gegner mit hohen Kostenfolgen und vielleicht sogar mit Gewinnerzielungsabsicht mit der Abmahnung zu überziehen, vgl.

BGH Urteil vom 15.12.2001 ( I ZR 174/10):

Nach §8 Abs.4 UWG ist die Geltendmachung der in §8 Abs.1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung wegen einer nach §3 UWG oder §7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatzvon Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Vertragsstrafe verschuldensunabhängig

Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn in der Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe ohne Verschulden gefordert würde.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 15.12.2001 ( I ZR 174/10) dazu wie folgt ausgeurteilt:

Schlägt der Abmahnende dem wegen eines Wettbewerbsverstoßes Abgemahnten in einer vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Versprechen einer Vertragsstrafe vor, die unabhängig von einem Verschulden verwirkt sein soll, kann dies ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs missbräuchlich und nach § 8 Abs.4 UWG unzulässig ist.

Vertragsstrafe zu hoch

Eine Abmahnung ist aus Sicht des BGHs mißbräuchlich, wenn für einen geringen Verstoß eine sehr hohe Vertragsstrafe gefordert wird.

So das BGH Urteil vom 15.12.2001 ( I ZR 174/10):

Einen weiteren Anhaltspunkt für ein missbräuchliches Verhalten hat das Berufungsgericht darin gesehen, dass die Klägerin in der vorformulierten Unterlassungsverpflichtungserklärung für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 € vorgesehen hat. Die geforderte Vertragsstrafe sei im Blick auf die hier in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße sehr hoch. Bei der behaupteten Verletzung von gegenüber Verbrauchern bestehenden Informationspflichten handele es sich aus der Sicht eines Mitbewerbers um Verstöße von eher unterdurchschnittlichem Gewicht, die kein nennenswertes Interesse des Mitbewerbers an der Rechtsverfolgung begründeten. Dies lasse darauf schließen, dass die Abmahnung vorwiegend dem Zweck gedient habe, der Klägerin über die Geltendmachung von Vertragsstrafen eine Einnahmequelle zu erschließen.

Einstweilige Verfügung

Einstweilige Verfügung ohne Abmahnung

Der Gegner ist nicht verpflichtet, Sie abzumahnen. Er kann sofort eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen. Dies ist häufig ein Schreck, da diese vom Gegner über den Gerichtsvollzieher zugestellt wird.

Sie haben dann mehrere Möglichkeiten:

  • sofortiges Anerkenntnis
  • Widerspruch
  • Kostenwiderspruch
  • Erledigung durch Abschlußerklärung
  • Aufforderung zur Hauptsacheklage

Sie sollten auf eine einstweilige Verfügung reagieren.

Wenn Sie eine einstweilige Verfügung (Beschluß vom Gericht) zugestellt bekommen haben, dann ist diese einstweilige Verfügung nur eine vorläufige Entscheidung. Falls Sie nichts tun, droht Ihnen eine Hauptsacheklage auf Unterlassung und zuvor eine Aufforderung zur Abgabe eines Abschlußschreibens, ob Sie die Verfügung als endgültig anerkennen.

Beides hat erhebliche weitere Kostenrisiken für Sie. Jeder einzelne Schritt löst weitere Kosten aus, die das Risiko erheblich für Sie erhöhen.

Es ist daher genau abzuwägen, wie Sie sich am klügsten verhalten.

Einstweilige Verfügung nach Abmahnung

Sie haben auch hier die obigen Reaktionsmöglichkeiten. Allerdings ist sorgfältig zu hinterfragen, ob Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung erfolgreich sein können.

Daher sind zum Beispiel folgende Fragen zu klären:

  • Haben Sie eine Unterlassungserklärung im Original an den Gegner gesendet?
  • Ist die einstweilige Verfügung für denselben Verstoß?

Spätestens jetzt sollte Sie dringend fachkundige anwaltliche Beratung einholen.

Abschlusserklärung

Nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung ist es sorgsam abzuwägen, ob Sie eine Abschlußerklärung abgeben. Hierbei sind Erfolgsaussichten und Kostenrisiken genau gegeneinander abzuwägen. Vielleicht empfiehlt sich auch eine Gegenangriff.

Kosten sehr hoch

Im Bereich des Wettbewerbsrechts sind die Kosten für Sie sehr hoch. Da es stets um das Unterlassungsinteresse eines Unternehmens geht, wird es kaum Gegenstandswerte unter 25.000 Euro geben. In der Regel sind diese höher. Es ist daher bei jedem Schritt genau zu prüfen, in Anbetracht welcher Risiken, Sie welchen Schritt unternehmen.

Verhandlungen mit Gegner

Da es sich um Streitigkeiten unter Unternehmen handelt, ist davon auszugehen, daß beide Seiten kaufmännisch Denken und Verhandlungen dem Gang zu Gericht vorziehen. Gerichtsverfahren sind immer zeitraubend und kostenintensiv.

Hilfe durch Anwaltskanzlei Feuerhake

Abmahnungsabwehr: Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, können wir versuchen, diese abzuwehren oder eine Reduktion der Beträge zu verhandeln.

Konkurrentenabmahnung: Falls Ihr Konkurrent unlauteren Wettbewerb gegen Sie betreibt, können wir diesen für Sie abmahnen.

Antrag auf einstweilige Verfügung: Wenn der Gegner auf Ihre Abmahnung nicht reagiert hat, können wir in Ihrem Auftrag eine einstweilige Verfügung beantragen.

Strafanzeige: Wettbewerbsverstöße können Straftaten sein. In diesem Fall können wir gegen den Gegner Strafanzeige erstatten.

Ehrliche Beratung: Wir bieten Ihnen ehrliche anwaltliche Beratung zur Ihren Chancen und Kostenrisiken.