Werbeanrufe werden grundsätzlich nicht geschätzt. Besonders auf der Arbeit stören Sie, da der Betriebsablauf durch einen unsinnigen Anruf unterbrochen wird und Arbeitszeit nutzlos verloren geht. Verbraucher stört der Anruf in Ihrer Erholungsphase in der Freizeit zuhause und trifft diese häufig unvorbereitet.
Es ist nach § 7 II Nr. 2 UWG unzulässig Verbraucher anzurufen, es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Einwilligung vor:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […] bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung
Es ist grundsätzlich höchst kritisch, in Unternehmen zu Werbezwecken anzurufen. Die Anforderungen für die zumindest mutmaßliche Einwilligung sind sehr hoch. Der BGH hat zu Werbeanrufen gegenüber Unternehmern ausgeurteilt,
Telefonanrufe gegenüber Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden können grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. Im gewerblichen Bereich ist telefonische Werbung schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen wettbewerbsrechtliche zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG).Erforderlich ist insoweit jedoch, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag; BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag). Hierbei ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen (BGH, Urteil vom 24.01.1991 - Az. I ZR 133/89 - Telefonwerbung IV; BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag).
Für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung reicht ein allgemeiner Sachbezug zu dem vom angerufenen Unternehmen angebotenen Waren oder Dienstleistungen im Allgemeinen nicht aus, weil Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden andernfalls nahezu unbeschränkt zulässig wäre (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Az. I ZR 53/99 - Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR 191/03, MIR 2007, Dok. 207 (Leitsätze) - Telefonwerbung für Individualverträge). Ein hinreichend großes Interesse des anzurufenden Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann vor allem bei einem sachlichen Zusammenhang der telefonischen Werbemaßnahme mit einer bereits bestehenden Geschäftverbindung anzunehmen sein (BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag). Die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden Gewerbetreibenden muss sich auf den Inhalt und (gerade auch) auf die Art der Werbung (hier: Telefonwerbung) erstrecken.
Es ist unzulässig bei Verbrauchern per E-Mail oder Fax zu werben. Dies regelt § 7 II Nr. 3 UWG:
Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen [] bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, []
Es ist unzulässig gegenüber Unternehmen per Fax zu werben. Für die E-Mail gibt es strenge Ausnahmeregeln im Gesetz geregelt, § 7 III ist:
ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
Sie dürfen keine irreführenden geschäftlichen Handlungen vornehmen. Dies ergibt sich aus § 5 UWG. Maßgeblich ist hier, was den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucherin die Irre führen könnte. Richtet sich die Werbung an eine bestimmte Zielgruppe ist deren durchschnittliches Mitglied maßgeblich.
Vorsicht ist bei Werbung geboten, bei der Sie versuchen, sich ein Alleinstellungsmerkmal zu geben. Bewerben Sie sich als das größte oder einzige Geschäft im Ort, sollten Sie dies auch sein.
Ebenso ist Werbung mit Selbstverständlichkeiten unzulässig. Haben Sie einen Onlineshop für Verbraucher dürfen Sie nicht mit einem Widerrufsrecht werben, denn dieses einzuräumen, ist Ihre gesetzliche Pflicht.
Wenn Sie mit Rabatten oder Prozenten werben, muß der Kunde diesen Rabatt auch tatsächlich erhalten. Er darf nicht nur unter bestimmten Bedingungen eintreten. Ist es eine Rabattaktion, muß diese auch enden und darf sich nicht ewig fortsetzen.