Häufig werden an uns im Urheberrecht dieselben Fragen gestellt. Die häufigsten Fragen an den Anwalt für Urheberrecht haben wir hier für Sie beantwortet.
Anwalt für Urheberrecht:
Nein, Sie sind Urheber in dem Moment, in dem Sie ein Werk der Kunst, Literatur oder Wissenschaft geschaffen haben. Das Urhebergesetz schützt Ihr Urheberrecht sofort kraft Gesetzes. Sie müssen Ihre Urheberrechte nirgendwo eintragen lassen.
Anwalt für Urheberrecht:
Damit ein Werk urheberrechtlich geschützt ist, muss es nach deutschem Urheberrecht Schöpfungshöhe haben. Damit Schöpfungshöhe vorliegt und ein Werk das durch das Urhebergesetz geschützt ist, müssen folgende wichtigen Voraussetzungen vorliegen. Das Werk muss:
Die Schöpfungshöhe des Urheberrechts ist ein Kriterium, nach dem urheberrechtlich geschützte Werke von einer reinen handwerklichen Umsetzung abgegrenzt werden soll. Mit Schöpfungshöhe ist ein Mindestmaß an eigenem individuellen, kreativen Schaffen des Künstlers bzw. Wissenschaftlers gemeint.
Bis 2013 wurde im Urheberrecht durch den BGH angewandte Kunst härter beurteilt und insbesondere die Auffassung vertreten, dass Gebrauchsgrafiken keine Schöpfungshöhe hätten. 2013 hat sich diese strenge Auffassung geändert. Jetzt soll ein Werk vorliegen, wenn kunstvertraute Kreise es für Kunst halten.
die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise [rechtfertigen], von einer künstlerischen Leistung zu sprechen.
BGH, Urteil I ZR 143/12, 13.11.2013
Anwalt für Urheberrecht:
Das deutsche Urheberrecht schützt bereits die kleine Münze. Damit sind Werke gemeint, die nur ein geringes individuelles Maß an Kreativität haben
Anwalt für Urheberrecht:
Das Urheberrecht schützt nur Werke. Diese müssen Schöpfungshöhe haben. § 2 UrhG definiert den Werksbegriff so:
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.Werke der Musik;
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst >und Entwürfe solcher Werke;
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Anwalt für Urheberrecht:
§ 24 UrhG erlaubt es, fremde Werke als Anregung für neue eigene selbständige Werke zu verwenden. Bei dieser freien Benutzung muss allerdings das verwendete Werk so sehr in den Hintergrund treten, dass das neue Werk völlig dominiert und ein komplettes eigenes neues Werk ist, also für sich selbständig als urheberrechtliches Werk stehen kann.
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Diese Regelung ist anwendbar für die Abwägung, ob zum Beispiel Satire ein zulässiges neues eigenes Werk ist, das ausreichend inneren Abstand zum entlehnten Werk hält oder das entlehnte Werk weiterhin dominiert.
Der Bundesgerichtshof musste entscheiden, ob es eine freie Benutzung ist, mit Fotos von Personen in Pippi-Langstrumpf-Kostümen auf Katalogen zu werben. Dies war zulässig, da der Charakter der Figur nicht nur durch die Kostümierung geprägt ist und die Personen auf den Bildern sich offensichtlich verkleiden.
a) Ein einzelner Charakter eines Sprachwerks (hier: Pippi Langstrumpf) kann selbständigen Urheberrechtsschutz genießen. Dies setzt voraus, dass der Autor dieser Figur durch die Kombination von ausgeprägten Charaktereigenschaften und besonderen äußeren Merkmalen eine unverwechselbare Persönlichkeit verleiht. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen. Allein die Beschreibung der äußeren Gestalt einer handelnden Figur oder ihres Erscheinungsbildes wird dafür in aller Regel nicht genügen.
b) Für die Abgrenzung der verbotenen Übernahme gemäß § 23 UrhG von der freien Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG kommt es auf die Übereinstimmung im Bereich der objektiven Merkmale an, durch die die schöpferische Eigentümlichkeit des Originals bestimmt wird. Für eine nach § 23 UrhG verbotene Übernahme eines Charakters ist es mithin nicht ausreichend, dass eine Abbildung (hier: Abbildung von Personen in Karnevalskostümen) lediglich einzelne äußere Merkmale der literarischen Figur übernimmt. Diese Elemente mögen zwar die äußere Gestalt der Romanfigur prägen. Sie genügen aber für sich genommen nicht, um den Urheberrechtsschutz an der Figur zu begründen und nehmen daher auch nicht isoliert am Schutz der literarischen Figur teil.
c) Wird aus den angegriffenen Abbildungen deutlich, dass sich die abgebildeten Personen für Karnevalszwecke nur als die literarische Figur verkleiden und somit lediglich in ihre Rolle schlüpfen wollen, spricht dies für die Annahme eines inneren Abstands zum Werk und damit für eine freie Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG.
BGH, Urteil I ZR 52/12, 17.07.2013
Der BGH hat sich in seinem Urteil I ZR 282/97 vom 13.04.2000 betreffend Kalkofes Mattscheibe mit Satire befasst und ausgeurteilt, dass die Übernahme unveränderter Laufbilder möglich ist:
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß eine freie Benutzung geschützter Laufbilder (§ 95 UrhG) auch dann anzunehmen sein kann, wenn diese - wie hier - unverändert in ein selbständiges Werk übernommen worden sind (vgl. BGHZ 122, 53, 60 f. - Alcolix; BGH, Urt. v. 11. 3. 1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen). Dies gilt vor allem dann, wenn sich das neue Werk mit der benutzten Vorlage kritisch auseinandersetzt, wie dies etwa bei einer Parodie, aber auch einer auf die Vorlage bezogenen Satire der Fall ist. Entscheidend ist auch in einem solchen Fall, ob das neue Werk zu dem aus der Vorlage Entlehnten einen so großen inneren Abstand hält, daß es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Ein solcher innerer Abstand kann sich auch aus einer Auseinandersetzung mit dem urheberrechtsfreien Inhalt und der Tendenz der Vorlage ergeben. Eine bloße parodistische Zielsetzung gibt noch keinen Freibrief für unfreie Entlehnungen (vgl. BGH, Urt. v. 26. 3. 1971 - I ZR 77/69, GRUR 1971, 588, 590 - Disney-Parodie). Abweichend von der Ansicht des Berufungsgerichts kommt es aber nicht - über die Anforderungen des § 24 UrhG hinaus - darauf an, ob die Übernahmen erforderlich waren. Ein solches Kriterium würde auch nicht dem Wesen urheberrechtlich geschützter eigenschöpferischer Werke entsprechen, weil deren Wirkung stets abhängig ist von den eingesetzten Mitteln, diese daher für die konkrete eigenpersönliche Schöpfung stets auch im eigentlichen Sinn erforderlich sind. Bei unveränderten Übernahmen ist allerdings ein strenger Maßstab bei der Prüfung, ob ein selbständiges Werk vorliegt, angebracht (vgl. BGH GRUR 1994, 191, 205, 206 - Asterix-Persiflagen).
BGH, Urteil I ZR 282/97, 13.04.2000
Erfahrung: Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat Erfahrung aus der Beratung tausender Betroffener. Sie ist seit 10 Jahren Anwältin im Urheberrecht.
Qualifikation: Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat den Titel Fachanwältin für Urheberrecht und Medienrecht, der einer besonderen Weiterbildung, Prüfung und Zulassung durch die Kammer bedarf.
Kein Fließband: Wir halten an der individuellen und persönlichen Beratung durch Rechtsanwältin Johanna Feuerhake fest.