Den Datenschutz muss jedes Unternehmen einhalten! Aber nicht jedes ist verpflichtet einen betrieblichen Datenschutzbeauftragen (bDSB) oder externen Datenschutzbeuaftragen (eDSB) zu bestellen.
Sie benötigen im Unternehmen gemäß Art 37 I DS-GVO und § 38 BDSG-neu einen, wenn
Der/die Datenschutzbeauftragte ist direkt der Geschäftsführung/Unternehmensleitung unterstellt und in Ausübung seiner Tätigkeit unabhängig und weisungsfrei – auch wenn er beim Unternehmen angestellt ist. Der /die Datenschutzbeauftragte soll die erforderliche Fachkunde besitzen und durch ständige Fort- und Weiterbildung gewährleisten, dass sich seine Arbeit immer auf dem aktuellen Stand der Gesetzeslage befindet. Seine Hauptaufgabe ist das Hinwirken auf die Einhaltung der Gesetze über den Datenschutz.
Die Aufgaben des Datenschutzbeuaftragen sind gemäß Art 39 I DS-GVO insbesondere folgende:
Es ist dem Unternehmen überlassen, ob es einen internen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt und sich einer externen Datenschutzbeauftragten bedient. Der Vorteil der Bestellung eines internen bDSB ist vor allem dessen Kenntnis des Unternehmens, der Organisation, der Verfahren und Abläufe und nicht zuletzt der Verantwortlichen. So kann er schnell die Datenschutzsituation des Unternehmens erfassen und ein passendes Datenschutzkonzept entwickeln. Er genießt zudem besonderen Kündigungsschutz.
Die Nachteile liegen zumeist in der praktischen Umsetzung, z.B.
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte sollte also ein entsprechendes „Standing“ im Unternehmen haben und sich auch im Zweifel nicht scheuen, dem Chef mitzuteilen, dass es nicht erforderlich ist, dass er Zugriff auf alle Personaldaten oder Admin-Rechte auf den Unternehmensservern hat.
Bei denen die aufgrund der fachlichen Nähe eigentlich in Frage kommen liegen meistens Interessenkonflikte vor, so beim Leiter der IT oder beim Leiter der Personalabteilung, die mit einer Fülle von personenbezogenen Daten in Berührung kommen. Ebenso wenig geeignet sind Geschäftsführer, Prokuristen oder die Assistenz der Geschäftsführung.
Zudem empfehlen wir grundätzlich nicht, Mitarbeiter:innen, die neu im Unternehmen sind, als Datenschutzbeauftragte einzusetzen.
Echte Weisungsfreiheit und Unabhängigkeit
Aufgabe des Datenschutzbeauftragten ist es nicht zuletzt den „Finger in die datenschutzorganisatorischen Wunden“ des Unternehmens zu legen, er soll und muss unangenehme Fragen stellen und mitunter auf das Erledigen „lästiger“ Aufgaben drängen und dabei der Geschäftsführung und den Abteilungsleitern im Nacken sitzen. Dies gelingt trotz theoretischer Weisungsfreiheit auch des internen bDSB von außen häufig besser.
Fachkompetenz durch Spezialisierung und Erfahrung
Die fehlende Kenntnis der Betriebsinterna wird ausgeglichen durch ein hohes Maß an Fachkompetenz, das aufgrund der Spezialisierung auf den Datenschutz und die Datenschutzgesetze gegeben ist.
Der Blick von außen auf das Unternehmen
Ein weiteres Argument für die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten ist gerade dessen Blick über den Tellerrand des einzelnen Unternehmens hinaus, es entstehen Synergieeffekte dadurch, dass er in puncto Datenschutzkonzept nicht für jedes einzelne Unternehmen das Rad neu erfinden muss, sondern aus seiner Erfahrung schöpfen kann.
Wir übernehmen für Ihr Unternehmen die Aufgaben des externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten in dem Umfang, in dem es Ihr Unternehmen benötigt und wünscht. Rechtsanwältinnen Johanna Feuerhake und Maja Reuter sind beide zertifizierte Datenschutzbeauftragte nach den Regeln der TÜV NORD CERT GmbH.
Auch wenn Sie nicht beabsichtigen, uns als externe Datenschutzbeauftragte zu bestellen, kommen wir gerne zu Ihnen in den Betrieb und prüfen Ihre datenschutzrechtliche Situation vor Ort in Kombination mit Ihren rechtlichen bzw. arbeitsvertraglichen Texten. Sollte sich dabei Verbesserungsbedarf ergeben, erhalten Sie vertrauliche Tipps.