Fehlerhafte AGB sind abmahnfähig, wenn diese gegen Vorschriften verstoßen, die Marktverhaltensregeln sind. Verstößt ein Unternehmen gegen Marktverhaltensregeln, ist dies ein Wettbewerbsverstoß. Ein Konkurrent kann dann eine Abmahnung aussprechen.
Der BGH hat in mehreren Entscheidungen festgelegt, welche Vorschriften Marktverhaltensregelungen sind und damit zugleich entschieden, daß derartige Fehler in AGB durch Mitbewerber (Konkurrenten) abgemahnt werden können.
Mit Urteil I ZR 34/08 vom 31.03.2010 über einen Gewährleistungsausschluss in Ebay-AGB hat der BGH bejaht, dass dieser abmahnfähig war. Die Regelungen zur Gewährleistung sind Markverhaltensregeln und deren Umgehunge stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
Der BGH führt in seinem Urteil aus:
Für die Bestimmung des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Vorschrift eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG darstellt. Die Bestimmungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie dienen neben der Stärkung des Vertrauens der Verbraucher und der Erreichung eines hohen Verbraucherschutzniveaus dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen und der besseren Nutzung der Vorzüge des Binnenmarkts und der neuen Fernkommunikationstechniken (Erwägungsgründe 1 und 3 bis 5). Diesen Zwecken dient § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB, der Art. 7 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie umsetzt. Die Vorschrift des § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB hat daher eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion. Gleiche Zielsetzungen verfolgt nach dem Erwägungsgrund 4 auch die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
In seinem Urteil I ZR 45/11 vom 31.05.2012 hat der BGH entschieden, dass Verstöße in den AGB gegen die Klauselverbote des BGB ein Wettbewerbsverstoß sind und damit ebenso abmahnfähig sind.
Der BGH schreibt hierzu:
Der Senat hat bislang nicht entschieden, ob auch die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB als Marktverhaltensregelungen anzusehen sind.
Diese Frage ist jedenfalls im Hinblick auf die Anwendung der Klauselverbote der §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB auf die im Streitfall verwendeten Geschäftsbedingungen zu bejahen. Die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen widerspricht regelmäßig den Erfordernissen fachlicher 44 Sorgfalt (vgl. BGH, GRUR 2010, 1117 Rn. 17 - Gewährleistungsausschluss im Internet). Die hier in Rede stehenden Verstöße gegen §§ 307, 308 Nr. 1, § 309 Nr. 7a BGB sind auch geeignet, die wirtschaftlichen Interessen des Durchschnittsverbrauchers spürbar zu beeinflussen. Trotz ihrer Unwirksamkeit können Vertragsklauseln, die gegen Verbote des § 308 Nr. 1 BGB (unangemessene Annahme- oder Lieferfrist), § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung durch pauschale Abbedingung verschuldensunabhängiger Haftung) und § 309 Nr. 7a BGB (Haftungsausschluss für fahrlässig verursachte Körperschäden) verstoßen, Verbraucher davon abhalten, berechtigte Ansprüche gegen den Verwender geltend zu machen.
In seinem Urteil I ZR 45/11 vom 31.05.2012 hat der BGH entschieden, dass Verstöße gegen den § 477 BGB ebenso abmahnfähig wären. Dieser Paragraph regelt, wie ein Garantieversprechen erteilt werden muss. Diese Vorschrift ist in AGB zu beachten.
Der BGH legt diesen Vorschrift zur Garantie als Marktverhaltensregel fest:
Die Bestimmung des § 477 Abs. 1 Satz 2 BGB dient dem Schutz der Verbraucher und zählt damit zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, das Marktverhalten zu regeln (vgl. OLG Hamm, GRUR-RR 2009, 342; OLG Hamburg, MMR 2010, 400, 401; MünchKomm.BGB/Lorenz, 5. Aufl., § 477 Rn. 15; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, Bearb. 2004,§ 477 Rn. 40; vgl. auch BT-Drucks. 14/6040, S. 247).
Auch die Vorschriften zum Widerrufsrecht stellen nach Ansicht des BGHs Marktverhaltensregeln dar. Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind daher ein Wettbewerbsverstöße und damit abmahnfähig.
Der BGH führt dazu aus:
Unzutreffende Widerrufsbelehrungen begründen die Gefahr, dass der die Rechtslage nicht überblickende Verbraucher in der irrigen Annahme, die Frist sei bereits verstrichen, davon absieht, von seinem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen (BGHZ 121, 52, 57 f. - Widerrufsbelehrung I; BGH, Urt. v. 16.11.1995- I ZR 175/93, WRP 1996, 202, 204 - Widerrufsbelehrung II). Dem Verbraucher werden durch diese Vorgehensweise Informationen vorenthalten, die er für seine geschäftliche Entscheidung benötigt
In AGB können daher vielfältige Fehler gemacht werden, die Ihnen eine kostenpflichtige anwaltliche Abmahnung bescheren können. Es ist daher wichtig, auf Ihre AGB besonderes Augenmerk zu legen und diese sorgfältig anhand der rechtlichen Regelungen aufzustellen.
Häufige Fehler in AGB sind zum Beispiel:
AGB-Erstellung
Abwehr von Abmahnungen
Abmahnung gegen Konkurrenz