Musik hat Urheberrechtsschutz. Dies gilt bereits für Teile.
Ihre Musik ist bereits geschützt, nachdem Sie sie komponiert haben. Als Urheber haben Sie sofort den Schutz des Urhebergesetzes.
Sie können sich zum Beispiel Ihre Musik gebrannt und in Noten, selbst als Einschreiben zusenden. Dieses Einschreiben versiegeln Sie vorher. Dadurch können Sie den Zeitpunkt für Ihre Urheberschaft beweisen. Sie können die Musik auch beim Notar hinterlegen. Sobald Sie diese veröffentlicht haben und sich als Urheber bezeichnen, gilt die Vermutung der Urheber- oder Rechtsinhaberschaft des Urhebergesetzes, dass Sie der Urheber Ihrer Musik sind.
Sie können als Musiker Mitglied bei der GEMA werden. Dann erhalten Sie Erlöse, wenn Ihre Musik gespielt wird und auf den GEMA-Listen des Gigs aufgeführt wird. Dies gilt auch für Ihre eigenen Konzerte, für die der Veranstalter GEMA-Gebühren abführt. Dies kann sich für Sie rechnen.
Plattenverträge haben in der Regel sehr umfängliche Rechtsübertragungsklauseln und es gibt sehr viele unseriöse Plattenverlage, die häufig 1-Personen-Betriebe sind. Verschwindet diese Person, müssen Sie mühevoll hinter Ihren Rechten herjagen, um diese zurückzurufen oder sogar einen Anwalt beauftragen, um rechtliche Klarheit zu schaffen. Anderenfalls können Sie Ihre Musik nicht nutzen.
Für Plattenverlage gilt daher ganz besonders, dass man sehr genau prüfen sollte, an wen man sich bindet. Viele Künstler die heute gut im Geschäft sind, ärgern sich, dass sie für Ihre eigenen Sampler Lizenzen von früheren Plattenverlagen erwerben müssen.
Gerne beraten wir Sie vor Abschluss eines Platten- oder Bandübernahmevertrages.