Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist es wichtig, dass Sie
Lizenzpflichtige Bilder, Texte und ähnliches sind ein sehr häufiger Grund für eine Abmahnung.
Sie betreiben z. B. eine Internetseite oder verkaufen bei eBay oder Amazon? Sie haben einen Prospekt, eine Broschüre oder ähnliches erstellt? Einmal haben Sie oder Ihre Marketingabteilung die rechte Maustaste zu oft benutzt und ein Bild verwendet, das lizenzpflichtig ist. Schon können Sie eine Abmahnung erhalten.
Grundsätzlich nicht. Für die Vertretung gegen eine urheberrechtliche Abmahnung ist es nicht notwendig, einen Anwalt zu beauftragen. Sie können selbst abwägen, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben wollen, ob Sie verhandeln möchten und was Sie zahlen.
Wichtig ist, dass Sie dies aufgeklärt tun und genau Ihre Risiken kennen. Im Urheberrecht haben Sie erhebliche Kostenrisiken. Wenn Sie Unternehmer sind oder bei der Verwendung des urheberrechtlich geschützten Werks ein geschäftsmäßiges Interesse vorlag, sind die Gegenstandswerte schnell sehr hoch.
Es wird schwer, die Kostenrisiken ohne den Rat eines Anwalts zu überblicken. Wird Ihnen eine Urheberrechtsverletzung vorgeworfen, sollten Sie sich sicherheitshalber durch einen Anwalt beraten lassen.
Dies ist möglich. In der Regel bietet eine Abmahnung an mehreren Stellen Angriffspunkte, die eine Verhandlungsgrundlage schaffen. Häufig ist der Gegenstandswert für die Anwaltskosten überzogen oder die Lizenzforderung überhöht.
Ja, Sie müssen sich unbedingt an die Frist halten. Das Internet ist ein schnelles Medium. Fristen von unter einer Woche sind hier gerechtfertigt. Ob es sich für Sie empfiehlt, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist sorgfältig abzuwägen. Solch eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen ist 30 Jahre wirksam. Anderenfalls droht nach Fristablauf eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung. Bei solchen Gerichtsverfahren kann es zu erheblichen weiteren Kosten für Sie kommen.
Die Abmahnkosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert einer Angelegenheit ist, desto höher ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz das anwaltliche Honorar. Die Deckelung des Gegenstandswertes auf 1.000,00 € gibt es nur, wenn Sie eine natürliche Person sind und das urheberrechtlich geschützte Werk nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet haben. In allen anderen Fällen können erheblich höhere Gegenstandswerte gefordert werden.
Für die Verwendung eines fremden Fotos bei einer Privatauktion bei eBay hatten die Gerichte vor der Einführung des 1.000,00 € Streitwerts bereits nur das Doppelte der Lizenzgebühr als Streitwert angesetzt. Hierzu gibt es Entscheidungen des OLG Hamm (Beschluss I-22 W 58/12), des OLG Nürnberg (Beschluss 3 W 81/13), des OLG Braunschweig (Beschluss 2 W 92/11) oder des OLG Hamburg (Beschluss 5 W 5/13). In diesen Fällen müsste nun das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken greifen und der Regelstreitwert von 1.000,00 € gelten.
Im Falle einer Urheberrechtsverletzung hat der verletzte Rechtsinhaber Anspruch auf eine Lizenzentschädigung.
In dem Abmahnschreiben befindet sich in der Regel eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Sie sollen unterschreiben, dass Sie das, was Sie nicht tun durften, auch nie wieder machen. Für den Fall, dass Sie es doch tun, sollen Sie eine ordentliche Strafe zahlen. Die Erklärung ist 30 Jahre wirksam.
Diese Verpflichtung zur Vertragsstrafe ist zum Beispiel so formuliert:
Für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten Verpflichtungen verpflichte ich mich dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen, dies unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges.
Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, haben Sie sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe verpflichtet. Diese müssen Sie zahlen, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen. Als Unternehmer ist hierbei zu beachten, dass eine Vertragsstrafe in absoluten Zahlen nicht diskutiert werden kann, falls Sie verstoßen. § 343 BGB gilt nicht für Unternehmer:
(1) Ist eine verwirkte Strafe unverhältnismäßig hoch, so kann sie auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist jedes berechtigte Interesse des Gläubigers, nicht bloß das Vermögensinteresse, in Betracht zu ziehen. Nach der Entrichtung der Strafe ist die Herabsetzung ausgeschlossen.
(2) Das Gleiche gilt auch außer in den Fällen der §§ 339, 342, wenn jemand eine Strafe für den Fall verspricht, dass er eine Handlung vornimmt oder unterlässt.
Die Vertragsstrafe kann auch im sogenannten Hamburger Brauch formuliert werden:
Ich verpflichte mich, für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen.
Wenn Sie keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, riskieren Sie die Gefahr einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung auf Unterlassung oder eine Unterlassungsklage bei Gericht.
Hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei uns.
Wollen Sie die abgemahnte Rechtsverletzung nicht eingestehen bzw. keine Kosten tragen, können Sie die Unterlassungserklärung mit einem Zusatz versehen:
[...] ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung aber verbindlich für diesen Einzelfall [...]
Dies ist wichtig, denn die modifizierte Unterlassungserklärung muss ernst gemeint sein.
Nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung können Sie die sogenannte Wiederholungsgefahr aus der Welt schaffen. Der Unterlassungsanspruch läuft sonst weiter und es kann zu einem teuren Gerichtsverfahren kommen. Zur Wiederholungsgefahr sagt die Rechtsprechung, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung erfolgen kann.
„Strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung“ bedeutet, dass Sie sich für einen erneute Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe verpflichten müssen.
Sonst gilt das Sprichwort:
Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht.
Die Ihnen zugesandte vorentworfene Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthält zum Schluss häufig die Verpflichtung, das Anwaltshonorar zu übernehmen und eventuell weiteren Schadensersatz zu zahlen. Dies ist zum Beispiel so formuliert:
Weiter verpflichte ich mich zum Ersatz jedweden anderen Schadens, der durch die rechtswidrige Nutzung bereits entstanden ist oder noch künftig entstehen wird. Insbesondere verpflichtet ich mich dazu, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von __________ € zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € und 19 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also in Höhe von __________ € zu übernehmen.
Diesen Kostenteil können Sie streichen.
Sie können die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch ganz selbst formulieren. Dabei können Sie alles weglassen, was Ihnen suspekt ist. Unverzichtbar ist aber, dass Sie sich verpflichten, den Rechtsverstoß nie wieder zu begehen und dass Sie für den Fall, dass Sie es doch tun, Strafe zahlen. Diese Vertragstrafe muss eine abschreckende Wirkung haben. Üblich sind hier Beträge von ca. 5.000,00 €. Zu kleine Vertragsstrafen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht.
Fachanwältin für Urheberrecht Feuerhake kann Ihnen erläutern, wie Sie sich am besten beim Erhalt einer Abmahnung verhalten. Bitte unterschreiben Sie nicht ohne vorherige Beratung leichtfertig die Unterlassungserklärung.
Wir vertreten Sie auf Wunsch in Ihrer Abmahnungsangelegenheit anwaltlich. Ob dies sinnvoll ist und von Ihnen gewünscht wird, können wir gemeinsam in Ihrer Erstberatung abklären.
Erfahrung: Rechtsanwältin Feuerhake hat Erfahrung aus der Beratung tausender Betroffener. Sie ist seit 10 Jahren Anwältin im Urheberrecht.
Qualifikation: Rechtsanwältin Feuerhake hat den Titel Fachanwältin für Urheberrecht und Medienrecht, der einer besonderen Weiterbildung, Prüfung und Zulassung durch die Kammer bedarf.
Hilfe bei Unterlassungserklärung: Fachanwältin Feuerhake hilft in der Beratung bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Die Anwaltskanzlei Feuerhake führt keine serienmäßigen Abmahnungen durch, sondern wehrt diese ab. Dies beruht auf Grundsätzen unseres Büros. Allerdings wird das Urheberrecht von uns als unverzichtbarer Grundsatz empfunden. Bei auffälligen Verstößen greifen auch wir zur Abmahnung.
Sollten Sie durch uns abgemahnt worden sein, liegt vermutlich eine gewerbliche Nutzung fremden geistigen Eigentums vor.
Vor Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sind Verhandlungen und Nachfragen in meinem Büro unerwünscht. Es erfolgt keine rechtliche Beratung der Gegner meiner Mandanten. Auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von mir bestanden.
Hinsichtlich der Abmahnkosten sind Vereinbarungen zur Ratenzahlung möglich, wenn Sie einen schriftlichen Nachweis für Ihr geringes Einkommen über den Postweg senden.