Das Urheberrecht schützt Fotos, Videos und Texte. Nutzungen ohne die erforderlichen Nutzungsrechte führen zu Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung und zu Lizenzforderungen der Rechtsinhaber.
Nach § 1 UrhG genießen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Urheberechtsschutz. Hier erläutern wir Ihnen die Rechtslage zu
Nach § 2 I Nr. 5 UrhG sind Fotos als Lichtbildwerke durch das Urheberrecht geschützt. Dieser Schutz schließt Werke ein, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen wurden. Werke im Sinne des Urhebergesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen. Werkcharakter und damit Urheberrechtsschutz ist bei einem Foto anzunehmen, wenn das Foto
Bei Fotos sind im Urheberrecht durch die Rechtsprechung Kriterien aufgestellt worden, welche technischen bzw. künstlerischen Aspekte erforderlich sind, damit Fotos Urheberrechtsschutz haben:
Fotos haben Urheberrechtsschutz, wenn der Fotograf folgende handwerklichen Dinge beachtet:
Für einen Urheberrechtsschutz des Fotos genügt es allerdings nicht, daß es sich nur um eine handwerklich einwandfreie Wiedergabe des Motivs handelt. Es muß sich um eine individuelle Komposition handeln.
Anderenfalls ist das Foto nicht als urheberrechtlich geschützt als Lichtbild nach § 72 UrhG. Hier ist die Schutzdauer auf 50 Jahre begrenzt.
Für eine Antwort ist zu prüfen, ob Sie die nachgestellten Fotos
erstellt haben.
Hierbei ist genau die Motivwahl und die Wahl der handwerklichen fotografischen Einstellungen (s.o.) zu vergleichen.
Grundsätzlich ist die Motivwahl eines Fotografen nicht geschützt.
Bei gestellten Motiven ist allerdings in der Regel anzunehmen, daß diese Werksschutz genießen, wenn durch die Motivgestaltung ein Sinngehalt durch den Fotografen vermittelt wird.
Bei vorhandenen Motiven müssten neben der Motivwahl weitere Aspekte hinzukommen, damit das Foto Urheberechtschutz hat. Dies wären die obigen handwerklichen fotografischen Einstellungen und eine individuelle Komposition dieser mit dem Motiv.
Frei vorhandene und nicht gestellte Motive können daher durch jeden Fotografen fotografiert werden. Die handwerklichen Einstellungen eines anderen Fotografen und seine individuelle Komposition dieser mit dem Motiv dürfen jedoch nicht durch Sie kopiert werden.
Ist das vorhandene Motiv das Werk eines anderen, das sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befindet, dürfen Sie dies aus dem öffentlichen Raum heraus ohne Hilfsmittel (z.B. Leiter) fotografieren. Bei Bauwerken erstreckt sich dies Recht der Panoramafreiheit auf die äußere Ansicht, vgl. § 59 UrhG.
Anmerkung: Dieser Artikel wird zurzeit überarbeitet. Hier finden Sie bald auch Informationen zu Urheberrechtsschutz bei Videos.
Texte haben als Sprachwerke Urheberrechtsschutz, § 2 I Nr. 1 UrhG. Für diesen Urheberrechtsschutz müssen auch Texte eine persönliche geistige Schöpfung sein, also Schöpfungshöhe haben. Bei Texten ist die Grenze, ab wann Werkschutz vorliegt, sehr schnell überschritten. Dies liegt am europäischem Werkbegriff, nach dem nur das geringste Maß an Individualität vorliegen muß, damit Urheberrechtsschutz besteht.
Aktuell ist im Urheberrecht anzunehmen, daß alle Gebrauchstexte Werke sind und geschützt sind. Der erleichterte europäische Werkbegriff muß nicht nur für Grafiken, sondern auch für Texte gelten. Dies folgt bereits aus den Leitsätzen der Entscheidung des BGHs Geburtstagszug.
BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12 (Geburtstagszug):
An den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst i.S.v. § 2 Absatz 1 Nr. 4, Abs. UrhG § 2 Absatz 2 UrhG sind grds. keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens. Es genügt daher, dass sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer künstlerischen Leistung zu sprechen. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass sie die Durchschnittsgestaltung deutlich überragen (Aufgabe von BGH GRUR 1995, GRUR Jahr 1995 Seite 581 – Silberdistel).
Bei der Beurteilung, ob ein Werk der angewandten Kunst die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, ist zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks führt.
Die Anforderungen der Gerichte an die Schöpfungshöhe von Songtexten/Liedtexten sind gering. Besonders vor dem Hintergrund der kleinen Münze und dem europäischem Werkbegriff ist in der Regel heute von einer Schöpfungshöhe auszugehen.
Daher gilt:
Praktisch alle Songtexte haben Urheberrechtsschutz!
Dieser Grundsatz ist mit Vorsicht aktuell auch auf einzelne Textzeilen übertragbar. Die Rechtsprechung des BGHs (BGH, Urteil vom 24. 1. 1991 - I ZR 78/89 - Brown Girl I) nach der es noch auf den Gesamteindruck und den Bezug einzelner Textzeilen zu anderen ankommt, um für einzelne Zeilen die Schöpfungshöhe anzunehmen, ist vor dem europäischen Werksbegriff, der sich langsam beim BGH für alle Werkarten durchsetzt, als veraltet anzusehen.
Auch journalistische Texte genießen Urheberrechtsschutz. Selbst wenn die Quelle angegeben wird, dürfen Zeitungsartikel nicht ohne die entsprechenden Nutzungsrechte auf einer Internetseite veröffentlicht werden. Allerdings ist zu beachten, daß das OLG Düsseldorf entschieden hat, daß bei einem journalistischen Artikel, der verschiedenen Softwareprodukte präsentierte, kein Urheberrechtsschutz bestehen sollte, da dieser Zeitungsartikel nicht besonders ausgefallen oder von überragender Qualität gewesen sei.
Das Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 25. Juni 2002– 20 U 144/01) schrieb dazu:
Die Präsentation verschiedener Softwareprodukte in einem für eine Computerzeitschrift bestimmten journalistischen Artikel genießt als sogenannter Gebrauchstext urheberrechtlichen Schutz nur, wenn die Darstellung das Alltägliche oder Handwerksmäßige deutlich überragt; es gelten nicht die bei Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art maßgeblichen geringeren Anforderungen an die Schutzfähigkeit. Der strengere Maßstab wirkt sich insbesondere aus, wenn es um Schutz nur für einzelne Textpassagen geht.
Lizenzforderungen wegen Verwendung Presseartikel
Wir haben immer wieder Mandanten, die zum Beispiel durch die Kanzlei KSP aufgefordert werden, Lizenzen für die Verwendung journalistischer Texte zu zahlen. Diese Lizenzen werden nach dem Honorartarifvertrag zwischen dem DJV und Verdi auf der einen Seite und der Verlegerbranche auf der anderen Seite berechnet. Hier kann bereits ein kleiner Text zu Forderungen in Höhe von kleinen dreistelligen Beträgen führen.
Vielfachverwendung durch Zeitung /Journalisten Ausbeutung
In der Vergangenheit haben verschiedene Gerichte die Buy-Out-Klauseln in den Vertragsklauseln verschiedener Tageszeitungen, die gegenüber Journalisten verwendet wurden, für unwirksam erklärt. Es sei eine unangemessene Benachteilung des Journalisten, wenn er sämtliche Nutzungsrechte überträgt. Für die Mehrfachverwendungen fehlen den Zeitungen daher häufig die Nutzungsrechte.
Texte mit wissenschaftlichem Inhalt sind durch das Urheberrecht geschützt. Dies bezieht sich allerdings nicht auf die enthaltenen Ideen oder die wissenschaftliche Lehre. Allerdings kann sich der Urheberrechtsschutz auf die individuelle Gedankenführung, die Auswahl und Anordnung der wissenschaftlichen und technischen Inhalte erstrecken (siehe Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 3. Auflage 2009, Rn. 50 mwN).
Produktbeschreibungen
Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, daß Produktbeschreibungen eines Versandhauses keinen Urheberrechtsschutz genießen, da diese sich nicht von den Produktbeschreibungen anderer Versandhäusern unterscheiden.
Landgericht Stuttgart Urteil vom 04.11.2010- 17 O 525/10
Gebrauchstexte, die ausschließlich dazu dienen, das Produktangebot zu präsentieren, und in der Art und Weise der Formulierungen zwar durchaus ansprechend sind, sich aber durch nichts von den üblicherweise in Modekatalogen und Bestellprospekten von Versandhäusern verwendeten Beschreibungen unterscheiden, genießen keinen Urheberrechtsschutz gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG, § 2 Absatz 2 .
Vertragstexte
Auch Vertragstexte sollen nur dann durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn diese außergewöhnlich überragend sind.
Das OLG Stuttgart, (Beschluss vom 06.05.2008 - 4 W 27/08) urteilte dazu aus:
Vielmehr handelt es sich bei Vertragswerken um Gebrauchstexte, bei denen nicht - wie bei Darstellungen wissenschaftlich-technischer Art nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - geringere Anforderungen an die Schutzfähigkeit gelten, sondern bei denen ein deutliches Überragen des Alltäglichen, des Handwerksmäßigen, der mechanisch-technischen Aneinanderreihung des Materials erforderlich ist .
Werbetexte, Slogans und Claims
Auch Werbetexte, Slogans und Claims wären nach § 2 Abs. 2 UrhG als Sprachwerke durch das UrhG geschützt, wenn sie Werke sind und persönliche geistige Schöpfungen. Hier ist genau im Einzelfall zu prüfen. Slogans bestehen manchmal nur aus drei Worten! So kurzen Texten fehlt es an Gestaltungshöhe. Es ist schwer möglich, daß so kurze Solgans so individuell und kreativ sind, daß sie eben in der Zusammensetzung Kunst sind. Erst dann fielen die Texte allerdings unter das Urheberrecht.
Zudem ist zu bedenken, daß für Werbetexte auch ein Freihaltebedürfnis gelten muß. Nähme man Urheberrechtsschutz für so kurze Werbetexten an, könnten Mitbewerber schwer eigene Texte schaffen, da bald alle Texte belegt wären.
Die Verwendung fremder Webetexte, Slogans oder Claims kann allerdings auch rechtwidrig sein, wenn diese keinen Urheberrechtsschutz genießen. Das Klauen fremder Slogans kann unlauterer Wettbewerb sein.
Nach § 5 UrhG sind amtliche Werke nicht vom Schutz des Urheberrechts umfasst. Diese Ausnahmeregelung des Urheberrechts betrifft:
Erfahrung: Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat Erfahrung. Sie ist seit 10 Jahren Anwältin im Urheberrecht.
Qualifikation: Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat den Titel Fachanwältin für Urheberrecht und Medienrecht, der einer besonderen Weiterbildung, Prüfung und Zulassung durch die Kammer bedarf.
Keine „Arbeit am Fließband“: Wir halten an der individuellen und persönlichen Beratung durch Rechtsanwältin Johanna Feuerhake fest. Anwaltliche Beratung kann kein Produkt von der Stange sein, sondern muß ein Maßanzug sein.