Werden Sie als Handwerker beauftragt, ist dies in der Regel ein Werkvertrag. Sie schulden Ihrem Kunden ein mangelfreies Ergebnis (funktionierende Heizung, intakte Küche, stromproduzierende Photovoltaikanlage, etc.). Haben Sie keinen Preis bzw. Werklohn mit Ihrem Kunden für Ihre handwerkliche Arbeit vereinbart, schuldet Ihr Kunde Ihnen die übliche Vergütung. Ihr Werklohn kann sich nach Pauschalpreis, Einheitspreis nach Aufmaß oder Stundenlohn bemessen. Wenn Sie keine Überraschung bei Ihrer Handwerkerrechnung erleben wollen, arbeiten Sie besser vorher mit einem Kostenvoranschlag.
Der Kostenanschlag (oder auch Kostenvoranschlag) ist Ihre unverbindliche fachmännische Berechnung der zu erwartenden Kosten. Grundsätzlich ist der Kostenvoranschlag kostenfrei (vgl. 632 III BGB). Es kann in Ihren AGB durch Sie aber ein Honorar hierfür vereinbart werden. Achten Sie darauf. Wir helfen Ihnen gerne mit für Sie passenden AGB. Nach § 650 II BGB müssen Sie als Handwerker unverzüglich anzeigen, wenn das Werk droht, mehr als 10 bis 25 Prozent teurer zu werden als im Kostenvoranschlag. Der Kunde kann dann den Werkvertrag kündigen. Im Fall der Kündigung muss der Kunde die Arbeit bis zur Kündigung bezahlen, die bisher durch Sie als Handwerker geleistet wurde. Benachrichtigen Sie als Handwerker den Kunden nicht, hat dieser gegen Sie einen Schadensersatzanspruch.
Wenn das Werk einen Mangel hat, stehen dem Kunden verschiedene Rechte gegen Sie als Handwerker zu (vgl. § 634 BGB). Der Kunde muss Ihnen (beweisbar) Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben haben. Werden Sie zum Beispiel schriftlich per Einschreiben vom Kunden zur Nacherfüllung aufgefordert und er setzt Ihnen eine Nacherfüllungsfrist, müssen Sie reagieren und im Falle von Mängeln nachbessern. Damit Sie wissen, um was es geht, soll der Kunde die Mängel in seinem Schreiben aufführen. Der Handwerker hat dann die Wahl, ob er nachbessert oder nochmal neu anfängt (vgl. § 635 BGB). Sind zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen, gilt ein weiterer Nacherfüllungsversuch als unzumutbar. Der Kunde kann dann zurücktreten (Rücktritt) oder über einen anderen Handwerker den Mangel beheben lassen (Ersatzvornahme). Wahlweise kann er auch an Sie stattdessen weniger zahlen (Minderung).
Wichtig ist, dass Sie den Kunden auffordern, das fertige Werk abzunehmen. Der Kunde verliert dann Ansprüche wegen angeblicher Mängel, die zuvor Thema waren oder durch Sie nachgebessert wurden (vgl. § 640 BGB). Eine Abnahme unter Vorbehalt müsste der Kunde beweisen können.
Im Werkvertragsrecht haben Sie bereits erhebliche Kosten gehabt und ein großes Ärgernis. Viele Streitigkeiten sind durch die Rechtsschutzversicherung Ihrer Kunden abgedeckt. Auch wenn dies nicht der Fall ist, kann Ihre frühzeitige Beauftragung eines Anwalts Sie vor Folgeschäden durch Verzögerungen schützen. Gerne können Sie in unserer Göttinger Anwaltskanzlei einen Termin vereinbaren.