Bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung ist es wichtig, dass Sie
Filesharing bzw. die Nutzung von Peer-to-Peer-Netzwerken (P2P) sind der häufigste Grund, warum Internet-User abgemahnt werden.
Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat bereits tausende von betroffenen Abmahnungsopfern aus dem ganzen Bundesgebiet beraten. Es gibt viele Abmahnkanzleien, die immer wieder und ständig unsere Gegner sind.
Häufige Abmahner wegen illegalem Musikdownload oder Filmdownload sind:
Die Abmahnung ist oftmals ein Schock, denn spätestens am Ende des Schreibens befindet sich eine gesalzene Kostennote des mit der Abmahnung beauftragten Rechtsanwalts. Zudem sollen Sie innerhalb kürzester Frist reagieren. Häufig sind diese Anwaltskosten gerechtfertigt, jedoch nicht immer.
Grundsätzlich nicht. Sie können selbst abwägen, ob Sie eine Unterlassungserklärung abgeben wollen, ob Sie verhandeln möchten und was Sie zahlen. Wichtig ist, dass Sie dies aufgeklärt tun und genau Ihre Risiken kennen. Es wird schwer, dies ohne den Rat eines Anwalts zu entscheiden, der alle Gesichtspunkte mit Ihnen durchgeht. Im Bereich der Tauschbörsenabmahnungen bieten wir daher eine ausführliche Erstberatung durch Rechtsanwältin Johanna Feuerhake an, die Sie umfassend aufklärt und Ihnen genügend Rüstzeug gibt, um zu entscheiden. Dabei erhalten Sie auch Hilfe für eine modifizierte Unterlassungserklärung.
Ja, in der Regel lassen alle Abmahnkanzleien mit sich verhandeln. Es ist meistens bei der Abmahnung ein Rabatt und/oder eine Ratenzahlung im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs verhandelbar. Viele Kanzleien fordern Einkommensnachweise oder ähnliches dafür.
Ja, Sie müssen sich unbedingt an die Frist halten. Das Internet ist ein schnelles Medium. Fristen von unter einer Woche sind hier gerechtfertigt. Nach Ablauf der Frist, haben Sie ein deutlich höheres Kostenrisiko. Ob Sie fristgerecht durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe) reagieren sollten, ist trotzdem sorgfältig abzuwägen. Anderenfalls kann es zu einem Gerichtsverfahren mit weiteren hohen Kosten kommen.
Sollte der Abmahnung jegliche tatsächliche Begründung fehlen und Sie haben mit den geschilderten Vorgängen nichts zu tun, dann besteht natürlich kein Abmahnungsgrund. Sind Sie der Anschlussinhaber und es handelt sich um eine Abmahnung wegen Musiktauschbörsen, kommt es auf die Details an.
Zu der Frage, in welchen Fällen Sie als Anschlußinhaber haften, besteht erst teilweise BGH-Rechtsprechung:
Der Bundesgerichtshof hat am 15.12.2014 durch Urteil I ZR 74/12 entschieden, dass Eltern für Ihre Kinder nicht haften, wenn die Eltern ihre Kinder zuvor belehrt haben:
Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.
Der Bundesgerichtshof hat am 08.01.2014 durch Urteil BGH I ZR 169/12 entschieden, dass Anschlussinhaber für volljährige Familienangehörige nicht haften:
Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige ist zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hat, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Der BGH hat am 12.05.2010 durch Urteil I ZR 121/08 entschieden, dass der Anschlussinhaber für ein unzureichend gesichertes W-LAN haftet:
Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.
Die Abmahnkosten richten sich nach dem sogenannten Gegenstandswert. Je höher der Gegenstandswert einer Angelegenheit ist, desto höher ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz das anwaltliche Honorar.
Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche haben in der Regel einen sehr hohen Gegenstandswert. Dieser liegt mitunter zwischen 10.000,00 € bis 100.000,00 €. Fast vierstellige Anwaltshonorare, die Ihnen beim Erhalt der Abmahnung in Rechnung gestellt werden, sind dann die Regel. Wegen diesem hohen Gegenstandswert besteht auch ein hohes Kostenrisiko.
Der Gesetzgeber wollte das Problem der Massenabmahnungen im Bereich der Tauschbörse abmildern. Hierfür hat er im Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken erneut den § 97a UrhG reformiert. Der Unterlassungsanspruch soll nun einen Gegenstandswert haben, der auf 1.000,00 € begrenzt ist. Dies soll die Anwaltskosten für die Abmahnung reduzieren. Der neue § 97a III UrhG lautet:
[...]
(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1000 Euro, wenn der Abgemahnte
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.
Diese Regelung der Streitwertkappung auf 1.000,00 € wird von den Abmahnkanzleien freiwillig angewendet. Es stellt sich daher die Frage, ob es heute nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken noch ratsam ist, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Diese Unterlassungserklärung gilt 30 Jahre und verpflichtet Sie zu einer Vertragsstrafe bis zu 5.000,00 € im Falle eines erneuten Verstoßes. Die 1.000,00 € höherer Streitwert für den Unterlassungsanspruch machen in den meisten Fällen in einem Gerichtsverfahren nur ein höheres Kostenrisiko von ca. 500,00 € aus. Hier ist die Betrachtung Ihrer individuellen Situation und Abwägung des Kostenrisikos für Ihren persönlichen Fall unverzichtbar, um die richtige Lösung für Sie zu finden.
Fraglich und strittig ist, ob diese Kappungsgrenze auf 1.000,00 € Streitwert für den Unterlassungsanspruch auch im Gerichtsverfahren Anwendung finden soll. Einige Gerichte wenden das neue Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken sogar auf Altfälle an, bei denen vor dem 09.10.2013 abgemahnt wurde. Von anderen Gerichten gibt es Anzeichen dafür, dass dies nicht der Fall sein soll.
Der Konflikt, ob die 1.000,00 € Grenze auch für Gerichtsverfahren gilt, liegt am einleitenden Satz des § 97a UrhG. Dieser Satz besagt, dass der Verletzte den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen soll. Dies könnte so verstanden werden, dass die Kappung nur für vorgerichtliche Abmahnungen greift. Dies wäre ein gefährlicher Trugschluss. Schließlich ist das Gesetz gerade geschaffen worden, um das Risiko für die Betroffenen zu reduzieren.
Die insgesamt in den Abmahnungen geforderten Beträge sind allerdings nicht wesentlich gesunken. Die Abmahnkanzleien fordern jetzt einfach mehr Lizenzschaden in der Abmahnung. Hier zeigt sich, dass das neue Gesetz bereits ins Leere läuft.
Der Lizenzschaden ist ein Schadensersatzanspruch aus § 97 UrhG. Er wird anhand einer angemessenen bzw. üblichen Vergütung für die Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes bemessen. Hier ist zu beachten, dass dies auch den Upload betrifft.
Die Rechtsprechung der Gerichte schwankt in diesem Punkt sehr. Es werden dem Rechtsinhaber von 10,00 € pro Song bis zu mehreren tausend Euro zugesprochen. Diesen Lizenzschaden muss allerdings nicht der Anschlußinhaber, sondern der Täter zahlen.
In dem Abmahnschreiben befindet sich (bei einigen Abmahnkanzleien) eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit Vertragsstrafeversprechen. Sie sollen unterschreiben, dass Sie das, was Sie nicht tun durften, auch nie wieder machen. Für den Fall, dass Sie es doch tun, sollen Sie eine ordentliche Strafe zahlen. Die Erklärung ist 30 Jahre wirksam.
Diese Verpflichtung zur Vertragsstrafe ist zum Beispiel so formuliert:
Für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung gegen die bezeichneten Verpflichtungen verpflichte ich mich dazu, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 € zu zahlen, dies unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhanges.
Wenn Sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben haben, haben Sie sich für den Fall einer Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe verpflichtet. Diese müssen Sie zahlen, wenn Sie gegen die Unterlassungserklärung verstoßen.
Die Vertragsstrafe kann auch im sogenannten „Hamburger Brauch“ formuliert werden:
Ich verpflichte mich, für den Fall einer zukünftigen Zuwiderhandlung eine vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von der zuständigen Gerichtsbarkeit zu überprüfende, Vertragsstrafe zu zahlen.
Wenn Sie keine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnen, riskieren Sie die Gefahr einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung auf Unterlassung oder eine Unterlassungsklage bei Gericht.
Aufgrund des neuen Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken kann allerdings die Abgabe einer Unterlassungserklärung für Sie nicht die richtige Wahl sein. Die Risiken der Erklärung können auch die Vorteile überwiegen.
Hier empfiehlt sich eine individuelle Beratung bei uns.
Wollen Sie den Verstoß nicht eingestehen bzw. keine Kosten tragen, können Sie die Unterlassungserklärung mit einem Zusatz versehen:
[...] ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht und ohne präjudizielle Wirkung aber verbindlich für diesen Einzelfall [...]
Dies ist wichtig, denn die modifizierte Unterlassungserklärung muss ernst gemeint sein. Nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung können Sie die sogenannte Wiederholungsgefahr aus der Welt schaffen. Der Unterlassungsanspruch läuft sonst weiter und es kann zu einem teuren Gerichtsverfahren kommen. Zur Wiederholungsgefahr sagt die Rechtsprechung, dass die Beseitigung der Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erfolgen kann.
„Strafbewehrt“ bedeutet, dass sich sich für einen erneute Zuwiderhandlung zu einer Vertragsstrafe verpflichten müssen. Sonst gilt das Sprichwort:
Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht, auch wenn er mal die Wahrheit spricht.
Die Ihnen zugesandte vorentworfene Unterlassungserklärung enthält zum Schluss häufig die Verpflichtung, das Anwaltshonorar zu übernehmen und eventuell weiteren Schadensersatz zu zahlen. Dies ist zum Beispiel so formuliert:
Weiter verpflichte ich mich zum Ersatz jedweden anderen Schadens, der durch die rechtswidrige Nutzung bereits entstanden ist oder noch künftig entstehen wird. Insbesondere verpflichtet ich mich dazu, die durch die Inanspruchnahme des Rechtsanwalts entstandenen Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gemäß § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von __________ € zzgl. Auslagenpauschale von 20,00 € und 19 Prozent Mehrwertsteuer, insgesamt also in Höhe von __________ € zu übernehmen.
Diesen Kostenteil können Sie streichen.
Sie können die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch ganz selbst formulieren. Dabei können Sie alles weglassen, was Ihnen suspekt ist. Unverzichtbar ist aber, dass Sie sich verpflichten, den Rechtsverstoß nie wieder zu begehen und dass Sie für den Fall, dass Sie es doch tun, Strafe zahlen. Diese Vertragstrafe muss eine abschreckende Wirkung haben. Üblich sind hier Beträge von ca. 5.000,00 €. Zu kleine Vertragsstrafen beseitigen die Wiederholungsgefahr nicht.
Im Bereich Filesharing haben die großen Abmahnkanzleien gegenüber unseren Mandanten ihre Zahlungsansprüche bisher nicht erfolgreich durchgesetzt. Im Einzelfall halten wir Vergleichsverhandlungen in Absprache mit Ihnen als Mandanten für sinnvoll.
Wir empfehlen, Tauschprogramme wie zum Beispiel eMule, bearshare, bittorrent zu löschen. Das Tauschen von Musik, Filmen und Software ist in der Regel strafbar. In Göttingen fanden früher sogar Hausdurchsuchungen statt und es wurden Rechner beschlagnahmt.
Selbstverständlich ist es auch bei uns kostenlos, daß Sie :
Daß dies nichts kostet, ist für uns selbstverständlich und wir würden es hier nicht schreiben, wenn nicht im Bereich der urheberrechtlichen Tauschbörsenabmahnungen diese Selbstverständlichkeit der Internetrechtsanwälte angepriesen würde wie warme Semmel oder besser wie beim billigen Jakob.
Die anwaltliche Beratung kostet eine transparente Beratungsgebühr bei uns. In dieser Beratung (ca. 45 Minuten) erhalten Sie folgende Leistungen:
Rechtsanwältin kann Ihnen als Fachanwältin für Urheberrecht erläutern, wie Sie sich am besten beim Erhalt einer Abmahnung verhalten. Bitte unterschreiben Sie nicht leichtfertig die Unterlassungserklärung ohne vorherige Beratung.
Wir vertreten Sie auf Wunsch in Ihrer Abmahnungsangelegenheit anwaltlich. Ob dies sinnvoll ist und von Ihnen gewünscht wird, können wir gemeinsam in Ihrer Erstberatung abklären.
Sie helfen uns, wenn Sie zuvor diese beiden Fragebögen ausfüllen:
Diese und weitere Formulare finden Sie in unserem Download-Bereich.
Erfahrung: Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat Erfahrung aus der Beratung tausender Betroffener. Sie ist seit 10 Jahren Anwältin im Urheberrecht.
Qualifikation: Rechtsanwältin Johanna Feuerhake hat den Titel Fachanwältin für Urheberrecht und Medienrecht, der einer besonderen Weiterbildung, Prüfung und Zulassung durch die Kammer bedarf.
Keine „Arbeit am Fließband“: Wir halten an der individuellen und persönlichen Beratung durch Rechtsanwältin Johanna Feuerhake fest. Die Anwaltskanzlei Feuerhake ist keine marktschreierische Discounterkanzlei.
Hilfe bei Unterlassungserklärung: Fachanwältin Johanna Feuerhake hilft in der Beratung bei der Erstellung einer modifizierten Unterlassungserklärung.
Die Kanzleien Urmann und Collegen, Schulenberg und Schenk und Negele/Zimmermann/Kremer/Greuter mahnen illegales Download von Pornos ab.
Pornos sind in den Tauschbörsen reichlich vorhanden. Eine Herkunfts- und Inhaltskontrolle ist vor dem Download für den Nutzer nicht möglich. Gerade pornografisches Material sollte aus verantwortungsbewussten und fair handelnden Quellen stammen.
Wir bitten daher tatsächliche Nutzer derart fragwürdig beschafften pornografischen Materials, sich bei Abmahnung wegen Porno-Download an andere Kanzleien zu wenden.