Viele Energieversorger setzen systematisch auf eine Praxis, die nichts zur rechtlichen Klärung beiträgt: Selbst wenn wir längst als Ihre Kanzlei beauftragt sind, werden Verbraucher:innen weiterhin direkt gemahnt. Kurz darauf folgen oft Schreiben von Inkassobüros, so als ob es keine anwaltliche Vertretung und keinen bisherigen Schriftwechsel gäbe.
Diese Praxis ist rechtlich wirkungslos. Inkassobüros haben keinerlei hoheitliche Befugnisse. Sie dürfen keine Zwangsmaßnahmen ergreifen, keine Zahlungen erzwingen und auch keine gerichtlichen Entscheidungen herbeiführen. Solange kein vollstreckbarer Titel vorliegt – etwa ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid –, sind diese Schreiben rechtlich folgenlos. Sie ändern nichts an der tatsächlichen oder rechtlichen Lage.
Gleichzeitig entsteht durch die Mahn- und Inkassowelle ein erheblicher Papierverbrauch, das ist alles völlig unnötig und umweltschädlich. Die Versorger leiten unsere Vertretungsanzeige und sämtliche Schriftsätze regelmäßig nicht weiter. So entsteht eine systematische Informationslücke, die gezielt genutzt wird, um Druck aufzubauen. Angesichts der Masse dieser Fälle ist es nicht im Interesse unserer Mandant:innen, auf dieser Ebene Grabenkämpfe um Formalien zu führen. Wir konzentrieren uns auf das Wesentliche, nähmlich die tatsächliche Klärung der Rechtslage.
Unser Rat: Lassen Sie sich von diesen Schreiben nicht beunruhigen. Als unsere Mandant:innen brauchen Sie darauf nicht zu reagieren. Leiten Sie die Schreiben lediglich an uns weiter. Die Inkassoschreiben ändern weder die Sachlage noch Ihre rechtliche Position.
Immer wieder werden in Inkassoschreiben negative Schufa-Einträge angedeutet oder sogar offen in Aussicht gestellt. Das wirkt einschüchternd ist aber in den meisten Fällen rechtlich unzulässig.
Eine Forderung darf nur dann an die Schufa oder eine andere Auskunftei übermittelt werden, wenn sie unbestritten, fällig, mindestens zweimal gemahnt und die Übermittlung zuvor ausdrücklich angekündigt wurde.
Sobald wir eine Forderung für Sie bestreiten, ist eine Übermittlung unzulässig. Das ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sowie aus der gefestigten Praxis der Datenschutzbehörden.
Auch die Drohung mit einem Schufa-Eintrag ist rechtlich nicht erlaubt, wenn die Forderung bestritten wurde. Sie stellt in diesem Fall eine unzulässige Druckausübung dar.
Fazit: Wenn wir für Sie tätig sind, besteht keine Gefahr eines negativen Schufa-Eintrags. Forderungen, die wir rechtlich bestreiten, dürfen nicht gemeldet und nicht zur Berechnung eines Scorewerts herangezogen werden.
So belastend die Masse solcher Schreiben ist, es gibt auch erfreuliche Ausnahmen. Einige Inkassobüros prüfen die Fälle tatsächlich inhaltlich, lesen unsere Schriftsätze und treten mit dem Ziel einer sachlichen Klärung an uns heran.
Mit solchen Stellen ist ein echter Dialog möglich – und häufig auch eine Einigung. Wir begrüßen die Einschaltung dieser Inkassobüros ausdrücklich als Chance. Denn wo Inhalte zählen, kann auch konstruktive Bewegung entstehen.
