Bedauerlicherweise können wir Ihnen nicht helfen, ohne dass wir Geld bekommen. Ohne Beratungshilfe-Berechtigungsschein (plus 15,00 €) oder Vorkasse von Ihnen können wir Ihnen also nicht helfen.
Wir sind eine Rechtsanwaltskanzlei. Täglich rufen uns Menschen an, die sich unsere anwaltliche Hilfe bei Stromsperre, Gassperre oder Wassersperre erhoffen. Es gibt niemanden, der diese soziale Arbeit durch unser Büro fördert. All diese Mandate umsonst zu bearbeiten, geht nicht.
Die Beratungsstelle für Stromschulden vor Ort finden Sie bei der Caritas.
Beim Stromsparcheck der Caritas. Das ist ein super Hilfeangebot, um Geld für Strom zu sparen. Da gibt es sogar kostenlose Hilfsgeräte.
Wenn Sie große Angst haben und verzweifelt sind, rufen Sie beim Sorgentelefon an: 0800 111-0-111
Da gibt es auch Hilfe, Tipps und jemand hört Ihnen zu.
Bei Ihrem Jobcenter. Das Jobcenter gibt Ihnen ein Härtefall-Darlehen. So können Sie die Sperre abwenden, wenn Sie Hartz-IV bekommen. Das Geld wird Ihnen dann in der Zukunft in Raten abgezogen.
Ja, ein sehr guter Schutz vor einer Sperre ist der Anbieterwechsel. Der alte Stromversorger darf keinen Anschluß sperren, durch den er garnicht liefert.
Ja, wechseln Sie unbedingt den Stromanbieter. Jeder darf Ihnen Strom durch den Zähler liefern, auch wenn Sie Schulden beim alten Stromlieferanten haben. Manche Stromanbieter machen das sogar bei schlechter Schufa. Vielleicht kann auch ein anderes erwachsenes Familienmitglied Vertragspartner werden. Schließlich hat er oder sie auch Anspruch auf Grundversorgung (StromGVV).
Einen neuen Stromanbieter finden Sie bei den Vergleichsseiten. Wählen Sie keinen Tarif mit Vorkasse und keinen mit Paketpreis. Der neue Stromanbieter kündigt für Sie beim alten Stromanbieter. Das klappt meistens.
Einen neuen Stromanbieter finden Sie z. B. bei www.wechselpilot.com oder www.verivox.de oder auf anderen Seiten im Internet.
Ja, wenn der Zähler in der von Ihnen gemieteten Wohnung oder in dem von Ihnen gemieteten Haus ist. Der Versorger klagt dann aber auf Zutritt. Das ist teuer, bringt aber Zeit.
Sie können für das Hausverbot unser Musterschreiben verwenden.
Unten finden Sie rechtliche Tipps, die Ihnen vielleicht helfen. Die Seite wird nicht mehr regelmäßig aktualisiert, doch sie hilft immer noch vielen bei Ihrer Stromsperre. Sperre bei Gas- und Strompreisboykotteuren
Wer bei seinem Energieversorger Widerspruch gegen die Energiepreise eingelegt hat, muss keine Versorgungssperre dulden. Es sei denn, dass auch nach den alternativen älteren Preisen dem Energieversorger Geld geschuldet wird.
Ist nach den alten Preisen alles auf dem Laufenden und bezahlt, wäre eine Versorgungssperre unzulässig. Androhungen von Versorgungssperren bei Strom- und Gaspreisboykotteuren habe ich bereits mehrfach deswegen außergerichtlich und gerichtlich abgewehrt.
Eine Versorgungseinstellung darf nur der örtliche Grundversorger vornehmen. Andere freigewählte Vertragspartner dürfen dies nicht. Doch auch die Einstellung der Versorgung durch den Grundversorger kann rechtswidrig sein.
Besonders der Strom wird häufig abgestellt:
Die StromGVV im deutschen Recht regelt, wann der Strom abgeklemmt werden darf. Dazu müssen erstmal grundsätzlich mehr als 100 Euro nach § 19 III Satz 4 und 5 StromGVV beim Stromlieferanten offenstehen.
Liegt der geschuldete Betrag darunter, ist eine Sperre in jedem Fall unverhältnismäßig. Hier muß die Rechnung des Versorgers genau kontrolliert werden. Es gibt aber auch noch andere Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit einer Versorgungssperre.
Nach unserer Rechtsauffassung muss der Versorger immer erst ein milderes Mittel zur Versorgungssperre suchen und Sicherheitsleistungen fordern oder auf Vorkassensysteme umstellen.
Schließlich sollte jeder Mensch Strom oder Gas haben und nicht um Jahrhunderte in ein Leben ohne Kühlschrank, Fernsehen, Radio, Waschmaschine, Herd, Licht, warmes Wasser etc. zurückversetzt werden. Sperre bei Krankheit oder Kindern?
Die Sperre kann unverhältnismäßig sein, wenn der Betroffene krank ist oder in der Wohnung Kinder leben. Schließlich regelt § 19 III StromGVV auch, daß eine Versorgungssperre unverhältnismäßig ist, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Eine solche Unverhältnismäßigkeit wegen zu schwerer Folgen durch die Sperre ist zum Beispiel gegeben, wenn Medikamente gekühlt werden müssen.
In diesem Fall sollten Sie unbedingt einen Termin vereinbaren, damit ich Ihren Fall prüfen kann. Bei fast allen bisherigen Verfahren ist es mir gelungen, die Versorgungssperre abzuwehren oder Wege zu finden, daß der Strom wieder angestellt wird.
Der Grundversorger muss seinen Verpflichtungen aus der Grundversorgung nachkommen und für eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche Versorgung der Allgemeinheit mit Energie sorgen (§§ 1 und 2 EnWG).
Im Europarecht steht zu dieser Frage in der EG RL 2003/54/EG:
Die Mitgliedsstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Endkunden und tragen insbesondere dafür Sorge, dass für schutzbedürftige Kunden ein angemessener Schutz besteht, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung.
Diese Richtlinie wurde bisher aufgrund des Einflusses der Energiewirtschaft nicht vollständig in deutsches Recht umgewandelt. Sie muss aber mindestens zur Auslegung der deutschen Vorschriften Anwendung finden (Effet Utile).
Doch auch aus dem deutschen Recht direkt ergeben sich mildere Mittel zur Einstellung der Versorgung, siehe § 14 StromGVV. Der Grundversorger kann zum Beispiel über Münzautomat oder andere Prepaidsysteme die Grundversorgung gegen Vorkasse gewährleisten. Schließlich schlägt der Gesetzgeber dieses mildere Mittel zur ultima ratio Stromsperre selbst vor:
Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Grundversorger beim Kunden einen Bargeld- oder Chipkartenzähler oder sonstige vergleichbare Vorkassensysteme einrichten.
Leider ist diese Auffassung nicht allen Richtern zu vermitteln, da die Gesetzesänderungen in den speziellen Verordnungen noch nicht durchgedrungen sind. Schließlich wird auch die Literatur zu diesem Thema von Professoren und Rechtsanwälten verfasst, die der Energiewirtschaft nahestehen oder sogar auf der Gehaltsliste von Versorgungsunternehmen stehen oder standen.
Selten wird daher leider mangels Aufklärung nach alter Rechtslage entschieden und vereinzelte Richter fordern einen Nachweis der Zahlungsfähigkeit. Dies halte ich für eine falsche Rechtsauffassung, die zum Glück von den meisten Richter nicht geteilt wird.
Schließlich regelt § 19 III StromGVV auch, dass eine Versorgungssperre unverhältnismäßig ist, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt.
Ist der Mietvertrag beendet, kann der Vermieter die Versorgung einstellen. Dies ergibt sich aus Treu und Glauben zumindest dann, wenn der Vermieter kein Entgelt mehr erhält ( BGH Urteil 06.05.2009 VII ZR 137/07 ). Ein Ausfrieren des Zahlungssäumigen durch ein Abstellen der Versorgung ist im laufenden Mietvertrag unzulässig. Dies ist verbotene Eigenmacht, gegen die eine einstweilige Verfügung möglich ist.